Ein Bürger, der an dem Fall teilnimmt und mit dem Handeln oder Unterlassen des Ermittlers nicht zufrieden ist, hat das Recht, eine Beschwerde gegen diesen Ermittler einzureichen. Eine Beschwerde ist ein Antrag eines Bürgers, seine verletzten Rechte, Freiheiten oder Interessen zu schützen oder wiederherzustellen.
Anweisungen
Schritt 1
Eine Beschwerde wird meistens verfasst, wenn der Ermittler gegen eine an dem Fall beteiligte Person rechtswidrige Handlungen begeht oder die Untersuchung ohne ersichtlichen Grund verzögert. Zunächst kann eine Beschwerde an den Leiter der Ermittlungsstelle, in der der Ermittler arbeitet, und an die Zentrale des Ermittlungsausschusses gerichtet werden, auf deren Website es einen Internetempfang gibt.
Schritt 2
Es besteht auch die Möglichkeit, beim Amtsgericht Beschwerde einzulegen, das für das Ermittlungsverfahren zuständig ist. Gibt es mehrere solcher Bezirksgerichte, so wird die Beschwerde gemäß Beschluss des Obersten Gerichtshofs bei der Justizbehörde am Standort des Ermittlers eingereicht. Außerdem hat ein Bürger das Recht, sich bei der Bezirksstaatsanwaltschaft zu beschweren. Wenn ihm ihre Entscheidung nicht zusagt, an die Oberstaatsanwaltschaft des Subjekts der Russischen Föderation.
Schritt 3
Die Beschwerde kann persönlich oder per Post eingereicht werden. Verlangen Sie bei der persönlichen Einreichung einer Beschwerde oder bei der Geschäftsstelle eine Kopie (oder eine zweite Kopie, falls Sie diese erstellt haben) der akzeptierten Beschwerde mit Unterschrift, einer Niederschrift der Person, die die Beschwerde angenommen hat, Datum und Briefmarke.
Schritt 4
Laut Gesetz findet die Prüfung der Beschwerde in einer offenen Gerichtssitzung statt. Bei diesem Treffen ist die Anwesenheit aller interessierten Personen verpflichtend, d.h. neben Ihnen (oder einem Vertreter) muss auch der Ermittler anwesend sein, gegen dessen Klage Klage erhoben wurde. Im Zuge der Prüfung hat das Gericht das Recht, sowohl die angefochtenen Klagen als rechtswidrig anzuerkennen als auch dem Beschwerdeführer die Befriedigung der Beschwerde zu verweigern.