Gemäß der geltenden Gesetzgebung ist das Unternehmen verpflichtet, die Gebietssteuerbehörde über die Änderungen seiner Struktur oder seiner Gründungsdokumente zu informieren. Darüber hinaus ist es in bestimmten Situationen erforderlich, das Schreiben des staatlichen Statistikausschusses zu ändern.
Anweisungen
Schritt 1
In den meisten Fällen ist die Grundlage für die Änderung des Informationsschreibens der Goskomstat (Roskomstat) die Änderung (Hinzufügung oder Streichung) der Haupt- und / oder zusätzlichen Arten der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens. Eine Aktualisierung des Schreibens ist auch erforderlich, wenn ein neuer Unternehmensleiter bestellt wird oder sich die Zusammensetzung der Gesellschafter (Aktionäre) der Gesellschaft ändert.
Schritt 2
Wenn Sie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens ändern, benötigen Sie auf jeden Fall ein Dokument, das die Änderungen am einheitlichen staatlichen Register der juristischen Personen bestätigt. Füllen Sie das Antragsformular gemäß der festgelegten Vorlage aus und beglaubigen Sie es. Reichen Sie die Dokumente bei der örtlichen Steuerbehörde ein und erhalten Sie eine Änderungsbescheinigung und einen Auszug aus dem staatlichen Register.
Schritt 3
Machen Sie eine Fotokopie der erhaltenen Bescheinigung und wenden Sie sich mit einem frischen Auszug an die statistischen Behörden. Nach Prüfung der Daten mit den Angaben aus dem Auszug erhalten Sie von Goskomstat (Roskomstat) ein neues Informationsschreiben. Eine Kopie der Bescheinigung verbleibt im Statistischen Amt, der Auszug geht an Sie zurück. Bei einem Wechsel des Leiters oder der Zusammensetzung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird in etwa gleich verfahren.
Schritt 4
Für den Fall, dass die Organisations- und Rechtsform Ihres Unternehmens eine Aktiengesellschaft ist, sind die zur Änderung des Schreibens des Staatlichen Statistikausschusses eingereichten Unterlagen unterschiedlich. Wenn die Gesellschafter in der Satzung der Gesellschaft nicht genannt sind, werden daher keine Änderungen an den Gründungsunterlagen vorgenommen und die Finanzbehörde muss nicht benachrichtigt werden. In einem solchen Fall müssen Sie der Statistikbehörde einen Auszug aus dem Aktionärsjournal vorlegen.
Schritt 5
Ein solches Journal kann entweder von einem Drittunternehmen geführt werden oder Ihr Unternehmen führt dies selbstständig durch. Der Auszug aus dem Journal muss Angaben zu den Aktien selbst (Anzahl, Nennwert, Form und Datum der Ausgabe usw.) sowie Angaben zur Anzahl der Aktionäre, deren Namensliste mit Passdaten, Meldeadresse und die Anzahl der Aktien, die jeder Aktionär besitzt …