Die Abschreibung von Büchern in allen Bibliotheken wird durch eine Sonderverordnung des Ministeriums für Kultur der Russischen Föderation Nr. 590 - "Anweisungen zur Buchführung des Bibliotheksfonds" vom 2. Dezember 1998 geregelt. Manchmal ist es notwendig, Bücher aus dem einen oder anderen Grund abzuschreiben: körperliche Abnutzung, Verfall, Mangelhaftigkeit, Duplizität, inhaltliche Veralterung, Verlust oder Nicht-Kern.
Anweisungen
Schritt 1
Zunächst wird durch gesonderte Anordnung eine verantwortliche Kommission bestehend aus einem Vorsitzenden und drei Personen gebildet, die über die Abschreibung entscheidet, Gesetze ausarbeitet und unterzeichnet. Eines der Kommissionsmitglieder muss ein Buchhalter sein. Beachten Sie, dass der Bibliothekar selbst nicht Teil der Kommission ist.
Schritt 2
Erstellen Sie als Nächstes ein Gesetz zur Abschreibung von Büchern aus dem Bildungs- oder Hauptfonds. Erstellen Sie ein Gesetz in Form von OKUD Nr. 0504144 in zweifacher Ausfertigung. Die erste Kopie wird für die Bezirksverwaltung benötigt, die zweite - für die Buchhaltung, die sich mit Sachwerten befasst. Vergessen Sie nicht, auch eine Kopie der Buchabschreibungsbescheinigung anzufertigen, die für die Bibliothek erforderlich ist, jedoch erst nach Genehmigung des Gesetzes durch die Bezirksverwaltung. Denken Sie daran, dass das Gesetz ohne Flecken und Korrekturen erstellt wurde.
Schritt 3
Wenn Sie über eine Schulbibliothek verfügen, müssen Sie ein Anschreiben an den Leiter der Bezirksverwaltung verfassen, das beim Schulsekretariat angemeldet werden muss. Nach den Regeln des Belegflusses wird die ausgehende Belegnummer vergeben. Anschließend heften Sie alle Unterlagen in einen Kartonordner und übergeben diese an die Materialabteilung der Buchhaltung.
Schritt 4
Innerhalb eines Monats ist die Buchhaltung verpflichtet, einen Abschreibungsauftrag zu erteilen. Nach Erhalt einer solchen Bestellung müssen Sie Bücher entsorgen, dh dem Altpapier übergeben. Dieser Prozess sollte auch streng rechenschaftspflichtig sein (Rechnungen, Quittungen usw.)